Gesetzentwurf
der Abgeordneten Markus Rinderspacher, Martina Fehlner,
Dr. Christoph Rabenstein, Inge Aures, Natascha Kohnen, Volk-
mar Halbleib, Isabell Zacharias, Annette Karl, Helga Schmitt-
Bussinger, Dr. Simone Strohmayr, Hans-Ulrich Pfaffmann, Franz
Schindler, Horst Arnold, Alexandra Hiersemann, Florian Ritter,
Klaus Adelt, Susann Biedefeld, Bernhard Roos und Fraktion
(SPD),
Margarete Bause, Ulrike Gote, Ludwig Hartmann, Thomas Gehring,
Verena Osgyan, Katharina Schulze, Dr. Sepp Dürr, Jürgen Mistol
und Fraktion (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN),
Hubert Aiwanger, Florian Streibl, Prof. Dr. Michael Piazolo, Prof.
(Univ. Lima) Dr. Peter Bauer, Dr. Hans Jürgen Fahn, Günther Fel-
binger, Thorsten Glauber, Eva Gottstein, Joachim Hanisch,
Johann Häusler, Dr. Leopold Herz, Nikolaus Kraus, Peter Meyer,
Alexander Muthmann, Bernhard Pohl, Gabi Schmidt, Dr. Karl
Vetter, Jutta Widmann, Benno Zierer und Fraktion (FREIE WÄH-
LER)
zur Änderung des Bayerischen Mediengesetzes
Förderung des Aufbaus und Betriebs von lokalen Anbietern
gemeinnütziger Bürgerrundfunkprogramme (Community Media)
A) Problem
Seit der Änderung des Bayerischen Mediengesetzes vom 27. Novem-
ber 2012 (in Kraft getreten am 1. Januar 2013) ist durch Streichung
des Art. 11 Abs. 1 Nr. 9 die bis dahin grundsätzlich mögliche Struktur-
und Technikförderung insbesondere für gemeinnützige Rundfunkan-
bieter und Programmzulieferer nicht mehr im Aufgabenkatalog der
Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) verankert. Die
stattdessen ins Gesetz aufgenommene Regelung in Art. 11 Abs. 1 Nr. 5
bezieht sich ausdrücklich und allein auf die Programmförderung durch
die BLM, die kommerziellen Anbietern natürlich ebenfalls offen steht.
Diese Begrenzung der Fördermöglichkeiten hat in der Praxis zuse-
hends zur Auszehrung der Ressourcen der beiden Bürgerradios in
München und Nürnberg geführt, die aufgrund ihrer gemeinnützigen
Verfassung, ihrer ehrenamtlichen Arbeitsstrukturen und ihrer Abhän-
gigkeit von Spenden im Vergleich zu kommerziellen Anbietern kaum
Refinanzierungsmöglichkeiten im Werbemarkt nutzen können. Ihr
Beitrag zur lokalen Meinungsvielfalt und zur Förderung der Medien-
kompetenz ist ohne verlässliche Basisförderung gefährdet.
B) Lösung
Zur Aufrechterhaltung der lokalen und regionalen Informations- und
Meinungsvielfalt ist im Bayerischen Mediengesetz eine Regelung zu
treffen, die neben der Programm- eine strukturelle Basisförderung
gemeinnütziger Rundfunkanbieter ausdrücklich zur Aufgabe der BLM
macht.
Seite 2 Bayerischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/8229
C) Alternativen
Keine
D) Kosten
Keine
Bayerischer Landtag
17. Wahlperiode Drucksache 17/8229
05.10.2015
Gesetzentwurf
zur Änderung des Bayerischen Mediengesetzes
§ 1
Art. 11 Abs. 1 des Bayerischen Mediengesetzes –
(BayMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Oktober 2003 (GVBl. S. 799, BayRS 2251-4-S/W),
das zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2015
(GVBl. S. 154) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Es wird folgende neue Nr. 6 eingefügt:
„6. sie fördert über die Technik- und Programm-
förderung hinaus Aufbau und Betrieb von loka-
len Anbietern gemeinnütziger Bürgerrundfunk-
programme (Community Media), deren Zweck
nicht auf Gewinnerzielung angelegt ist, die
rechtlich die Gewähr dafür bieten, dass sie un-
terschiedlichen gesellschaftlichen Kräften Ein-
fluss auf die Programmgestaltung, insbeson-
dere durch Zubilligung von Sendezeiten für
selbstgestaltete Programmbeiträge, einräu-
men und damit mit innovativen, kreativen und
vielfältigen Inhalten das publizistische Angebot
einer Region ergänzen und einen Beitrag zur
gesellschaftlichen Meinungsbildung und zur
Förderung der Medienkompetenz leisten,“
2. Die bisherigen Nrn. 6 bis 10 werden die Nrn. 7 bis 11.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am ………………………… in Kraft.
Begründung:
Zu § 1:
Änderung des Bayerischen Mediengesetzes
Für die Weiterentwicklung der Zivilgesellschaft ist
ehrenamtliches Engagement auch und erst recht in
den Medien wertvoll. In der Ergänzung zu öffentlich-
rechtlichen und kommerziellen Medien haben Bür-
germedien (Community Media) sich in mehr als
100 Ländern der Welt als Mittler erwiesen, die auf
sozialen Zugewinn und Zusammenhalt ausgerichtet
sind. Gerade bei lokalen Themen sind Community
Media näher am Geschehen, ihre Macher sehen sich
und ihre Arbeit in unmittelbarer Verantwortung vor den
Bürgerinnen und Bürgern, an die sie sich richten. Sie
bieten Sendeplätze für verschiedene Minoritäten und
sogenannte Randgruppen und tragen damit zur inter-
kulturellen Öffnung und zur Stärkung der Medienkom-
petenz in der Gesellschaft bei.
Community Media können auch darauf verweisen,
dass die Europäische Union ihrer Bedeutung längst
Rechnung getragen hat: Sowohl das Europäische
Parlament in seiner Resolution vom September 2008
als auch der Europarat in einer Erklärung des Minis-
terkomitees vom Februar 2009 haben „Community
Media“ als eigenen, dritten Sektor des Rundfunksys-
tems zu einem wichtigen Teil eines demokratischen
Mediensystems erklärt. Die Förderaufgabe für Bürger-
radios (Community Media) muss deshalb auch im
Bayerischen Mediengesetz wieder deutlicher als bis-
her verankert werden. Ohne verlässliche Basisförde-
rung bei Aufbau und Betriebsstruktur ist der publizisti-
sche Mehrwert der Community Media vor allem im
lokalen und regionalen Lebensumfeld nicht zu erhal-
ten. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, Meinungsfrei-
heit und Meinungsvielfalt zu schützen und die Rah-
men- und Förderbedingungen daraufhin auszugestal-
ten.
Aus eben diesem Grund fördert der Freistaat aus
Haushaltsmitteln die Satellitenverbreitungskosten von
lokalen TV-Programmen mit derzeit jährlich 5 Mio.
Euro. Eine gezielte Basisförderung der Community
Media durch die Bayerische Landeszentrale für neue
Medien würde im Promillebereich ihres Jahreshaus-
halts (Jahresetat knapp 30 Mio. Euro, darunter 23,50
Mio. Euro aus Rundfunkbeiträgen) zu Buche schla-
gen.
Zu § 2:
Inkrafttreten
Es handelt sich um die Inkrafttretensvorschrift.
(Recherche: Manfred Bauer/Drucksache 17/8229 Bayerischer Landtag )
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