Jahrzehnte lang wurden Direktversicherungen an ArbeitnehmerInnen verkauft und große Geldmengen bei der Auszahlung in Aussicht gestellt. Das hat eine Gesetzesänderung radikal verändert. Seit 2004, mit Einführung des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes GMG, muss auf den Auszahlungsbetrag der volle Krankenkassenbeitrag gezahlt werden und zwar der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil. Dadurch werden die Direktversicherungen wenig attraktiv, es gehen rund 19 % des ausgezahlten Betrags an die Krankenkassen.
In dieser Sendung berichten drei Mitglieder des Vereins der Direktversicherungsgeschädigten (Foto), was seit 2004 in der Auszahlungsphase von Direktversicherungen auf die Versicherten zukommt.
Studiogäste (Foto): Drei Mitglieder vom Verein der Direktversicherungsgeschädigten e.V.
Produktionsdatum: 02.10.2019 Redakteurin: Karin Bergs Sendung Nachhören:
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Guten Tag Frau Karin Bergs,
leider war Ihre Sendung nicht unbedingt informativ. Ich schicke Ihnen mal eine Version der Barmer Ersatz-
kasse mit der Regelung bis zum 31.12. 2004, die ist leicht verständlich.
Steuerliche Auswirkungen
Die Beiträge in eine Direktversicherung im Sinne des Betriebsrentengesetzes stellen immer STEUER- PFLICHTIGEN ARBEITSLOHN des Arbeitnehmers dar. Eine Lohnsteuerpauschalierung (§ 40b Abs.2 ESTG a.F.) kann immer dann durchgeführt werden, wenn der Direktversicherungsvertrag eine Kapital- und keine
Rentenleistung vorsieht.
Sozialversicherungsrechtliche Auswirkung
Arbeitnehmerbeiträge in eine Direktversicherung sind sozialversicherungsrechtlich kein Arbeitsentgelt und
unterliegen damit nicht der BEITRAGSPFLICHT, wenn sie pauschal versteuert werden. Diese Möglichkeit
haben viele genutzt und vorgesorgt und werden vorsätzlich bei Auszahlung der Kapitalleistung betrogen,
mit Hilfe der Sozialgerichtsbarkeit. Ausführliche Info`s finden Sie unter: ig-gmg-geschaedigte.de
Der wesentliche Unterschied ist: Eine Direktversicherung i.S. der BetrAVG wird immer aus steuerpflichtigen Geld erwirtschaftet und die ist beitragspflichtig. Eine Kapitallebensversicherung aus pauschalversteuertem
Geld erwirtschaftet ist nicht beitragspflichtig, denn die Beiträge in die Versicherung waren sozialver-
sicherungsrechtlich KEIN Arbeitsentgelt.
Sehr geehrter Herr Korn,
herzlichen Dank für Ihre Anmerkungen.
Eine informative Sendung zum Thema ‘Betriebsrenten’ können Sie hier nachhören:
‘Wem nützt betriebliche Altersversorung’ -> https://lora924.de/?p=46725
Viele Grüße
Karin Bergs